Spielabbruch

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Ein Spielabbruch ist das letzte Mittel, wenn eine Fortsetzung des Spiels unmöglich ist.

Allgemeines

Ein Spielabbruch bedeutet, dass der Schiedsrichter das Spiel beendet, bevor die reguläre Spieldauer erreicht ist.

Ein Spielabbruch ist das "letzte Mittel". Das bedeutet, dass ein Spielabbruch nur dann erfolgen soll, nachdem alle zumutbaren Mittel, das Spiel fortzusetzen, ausgeschöpft sind.[1]

Praktisch vollzieht der Schiedsrichter den Spielabbruch ähnlich wie einen Abpfiff. Zusätzlich sollte aber durch eine geeignete Geste deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um einen regulären Abpfiff, sondern um einen Spielabbruch handelt, z.B. durch das Verschränken der ausgestreckten Arme über dem Kopf und anschließender Lösung der Verschränkung.

Ein Spielabbruch ist endgültig. Das bedeutet, dass nach einem Spielabbruch das Spiel auf keinen Fall fortgesetzt werden darf, weil z.B. der Schiedsrichter sich dazu überreden lässt.

Gründe für den Spielabbruch

Es gibt zahlreiche Gründe, die zu einem Spielabbruch führen können:

Zahl der Spieler

Dunkelheit

Das Spiel muss abgebrochen werden, wenn es wegen Dunkelheit nicht zu Ende gespielt werden kann. Hier gilt die Faustformel, dass man noch von einem Tor zum anderen sehen können muss, wobei es sich um einigermaßen freie Sicht handeln soll (also nicht bloß schemenhafte Erkennbarkeit der Umrisse). Hier sollte der Schiedsrichter aber die Spielzeit berücksichtigen; ein Spiel wegen Dunkelheit noch kurz vor dem eigentlichen Ende abzubrechen, bietet sich in der Regel nicht an.

Bei Spielen unter Flutlicht ist vorgeschrieben, dass das Spiel frühestens 30 Minuten nach dem Ausfall der Flutlichtanlage abgebrochen werden darf.[2] Wenn bei Ablauf der 30 Minuten absehbar ist, dass eine Wiederinbetriebnahme innerhalb kurzer Zeit erfolgen kann, muss auch noch etwas länger gewartet werden. Auf der anderen Seite gebietet der gesunde Menschenverstand, dass der Schiedsrichter nicht 30 Minuten mit dem Abbruch warten muss, wenn der Platzverein (eindeutig, d.h. nicht nur der nächstbeste Vertreter, der vorschnell seine Meinung kundtut) erklärt, dass keine Chance besteht, das Flutlicht wieder in Betrieb zu nehmen und auch keine dahingehenden Anstrengungen unternommen werden können; in diesem Fall kann und sollte das Spiel sofort abgebrochen werden.

Wetter

Die Witterungsverhältnisse können einen Spielabbruch erforderlich machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Spielabbruch das letzte Mittel (siehe oben) ist; daher ist in aller Regel das Spiel zunächst zu unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung soll 30 Minuten nicht überschreiten; ist aber bei Ablauf der 30 Minuten Besserung in Sicht, soll etwas länger gewartet werden.[3]

Ein Grund kann die Sicht sein. Regen, Schnee oder Nebel können die Sicht so einschränken, dass ein reguläres Fußballspiel nicht mehr möglich ist. Das ist der Fall, wenn man nicht mehr (ohne größere Probleme) von einem Tor zum anderen sehen kann.[4]

Ein anderer Grund können die Platzverhältnisse sein. Hierunter fallen z.B. große Pfützen, insbesondere im Strafraum (aber bei entsprechender Größe auch anderswo). Im Winter kann es auch sein, dass Schnee die Linien verdeckt (hier ist aber in der Regel Unterbrechung zwecks Räumung möglich).

Ein weiterer Grund kann eine Gesundheitsgefährdung sein. Das ist z.B. der Fall bei Hagel (auch wenn nur kleinere Hagelkörner fallen, kann immer ein unerwarteter großer Brocken fallen, der erhebliche Verletzungen verurschen kann) oder auch bei Gewitter (Näheres siehe dort). Eine Rutschigkeit des Bodens aufgrund von Nässe reicht für eine Gesundheitsgefährung nicht aus; in diesem Fall können und müssen die Spieler ihre Spielweise anpassen (sonst ggf. Ahnung als gefährliches Spiel); anders liegt es, wenn die Nässe gefriert und sich Eisflächen bilden.

Tätlichkeiten gegen die Schiedsrichter

Bedrohung des Schiedsrichters

Bei einer Bedrohung des Schiedsrichters (bzw. SRA) ist besonders zu berücksichtigen, dass der Spielabbruch nur das letzte Mittel sein soll (siehe oben). Eine einzelne Bedrohung ist daher normalerweise kein Grund für einen Spielabbruch, sondern mit einem Feldverweis auf Dauer zu ahnden und das Spiel dann fortzusetzen. Wenn sich jedoch Bedrohungen häufen, häufiges und/oder heftiges Reklamieren und Rudelbildung beim Schiedsrichter hinzutreten, kann eine allgemeine Widersetzlichkeit vorliegen, die zu einem Spielabbruch führen kann.

Diese Umstände können nicht schematisch bewertet werden. Maßstab ist letztlich allein, ob der Schiedsricher (bzw. SRA) sich noch in der Lage sieht, das Spiel zu leiten. Das ist nur dann der Fall, wenn er noch in der Lage ist, jede denkbare Entscheidung zu treffen - also im Umkehrschluss nicht mehr, wenn er sich aus Angst gehindert sehen würde, z.B. einen Strafstoß und/oder einen Feldverweis auf Dauer zu verhängen. Mit anderen Worten: Auch wenn nur eine einzelne Bedrohung vorliegt, muss das Spiel abgebrochen werden, wenn der Schiedsrichter nach seinem eigenen Empfinden nicht mehr frei die Entscheidungen treffen könnte, die nach seiner Wahrnehmung und Beurteilung richtig wären.

sonstige Tätlichkeiten=

Zuschauer

Folgen eines Spielabbruchs

Der Schiedsrichter wird bei einem Spielabbruch häufig gefragt, wie sich der Spielabbruch auf die Wertung des Spiels auswirkt und welche sonstigen Folgen er hat. Das ist nicht Sache des Schiedsrichters, er sollte sich daher nicht zu irgendwelchen Aussagen hinreißen lassen. Die klare und verbindliche Aussage "Darüber entscheide ich nicht" muss genügen. Über die Wertung eines abgebrochenen Spiels und ggf. sonstige Konsequenzen entscheidet die zuständige Instanz (Spielausschuss bzw. Sportgericht) und nicht der Schiedsrichter.

Grundsätzlich kommen als Wertungsfolgen in Frage:

  • Wertung nach dem Spielstand zum Zeitpunkt des Abbruchs
  • Wertung des Spiels für die eine und gegen die andere Mannschaft (verbandsabhängig, vielfach 5:0 oder 3:0, oder der Spielstand bei Abbruch, wenn der schon höher war)
  • Wertung des Spiels gegen beide Mannschaften (verbandsabhängig, vielfach 0:5 oder 0:3 gegen beide)
  • Neuansetzung und Wiederholung des Spiels

Spielbericht, Sonderbericht

Da die zuständige Instanz über die eben beschriebenen Wertungsfolgen und u.U. weitere Konsequenzen zu entscheiden hat, ist ein besonderer Eintrag im Spielbericht bzw. in der Regel ein Sonderbericht anzufertigen. Es sollte unbedingt genau beschrieben werden

  • was vorgefallen ist;
  • was von wem unternommen bzw. versucht wurde, damit das Spiel hätte fortgesetzt werden können;
  • warum eine Fortsetzung nicht möglich war;
  • der Spielstand bei Abbruch des Spiels.

Alle sonstigen berichtspflichtigen Vorkommnisse, z.B. persönliche Strafen, sind wie sonst auch zum Bestandteil des Spielberichts zu machen und dürfen wegen des Abbruchs keineswegs unter den Tisch fallen.

Fußnoten

  1. DFB-Anweisung Nr. 10 zu Regel 5.
  2. DFB-Anweisung Nr. 10 zu Regel 1.
  3. DFB-Anweisung Nr. 5 zu Regel 5.
  4. DFB-Anweisung Nr. 3 zu Regel 5